BAG - Urteil vom 13.09.1969
3 AZR 138/68
Normen:
HGB § 74 Abs. 2, § 74a Abs. 1 Satz 3, §§ 75d, 75b, 90a; GweO § 133 f; BGB § 611 (Konkurrenzklausel), § 138 ;
Vorinstanzen:
I. Landesarbeitsgericht Bayern - Urteil vom 12. Dezember 1967 - 3 Sa 745/67 -,

BAG - Urteil vom 13.09.1969 (3 AZR 138/68) - DRsp Nr. 1997/7612

BAG, Urteil vom 13.09.1969 - Aktenzeichen 3 AZR 138/68

DRsp Nr. 1997/7612

»Die für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten geltenden Vorschriften des § 74 Abs. 2 HGB und des § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern jeder Art sind ungültig, wenn sie keine Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer vorsehen. Sie sind unverbindlich, soweit die Karenzentschädigung nicht dem entspricht, was § 74 Abs. 2 HGB zwingend als Karenzentschädigung für Wettbewerbsverbote mit kaufmännischen Angestellten vorschreibt. Soweit Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern sich über eine längere Zeit als zwei Jahre von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstrecken, sind sie unverbindlich.«

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2, § 74a Abs. 1 Satz 3, §§ 75d, 75b, 90a; GweO § 133 f; BGB § 611 (Konkurrenzklausel), § 138 ;

Tatbestand: