BAG - Urteil vom 13.12.1989
5 AZR 543/88
Normen:
BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 ; KrAZO § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln - 2 Sa 128/88 - 14.10.88 - ArbG Siegburg - 3 Ca 1231/87 - 3 Ca 1232/87 - 15.12.87,

BAG - Urteil vom 13.12.1989 (5 AZR 543/88) - DRsp Nr. 2001/5107

BAG, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 543/88

DRsp Nr. 2001/5107

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 ; KrAZO § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Beklagte von den Klägerinnen eine über zehn Stunden hinausgehende Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes verlangen kann.

Die Klägerin zu 1) ist seit dem 20. September 1982 bei der Beklagten als medizinisch-technische Assistentin (MTA) beschäftigt. Die Klägerin zu 2) arbeitet seit dem 1. Juni 1978 ebenfalls als MTA bei der Beklagten.

Die regelmäßige Arbeitszeit beider teilzeitbeschäftigter Klägerinnen beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich wöchentlich 25 Stunden. Sie arbeiten an fünf Werktagen von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Darüber hinaus haben die Klägerinnen in den vergangenen Jahren an Wochentagen, Wochenenden und Feiertagen sogenannte Bereitschaftsdienste geleistet. Diese dauerten werktags von 17.00 Uhr bis 8.30 Uhr und an den Wochenenden von samstags 8.30 Uhr bis sonntags 8.30 Uhr sowie von sonntags 8.30 Uhr bis montags 8.30 Uhr. Während der Bereitschaftsdienste fiel zu 70 % Arbeit an. Bei den Bereitschaftsdiensten gibt es keine im voraus festgelegte Pausen. Die Beklagte vergütet die Bereitschaftsdienste wie Überstunden.