BAG - Urteil vom 14.06.1972
4 AZR 315/71
Normen:
BAT § 23 § 24 ; BGB § 276 § 612 ; LPersVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 69 ;
Fundstellen:
BAGE 24, 307
AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT
PersV 1974, 324
RiA 1972, 216
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 18.06.1971 - 2 Sa 252/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 14.06.1972 (4 AZR 315/71) - DRsp Nr. 2007/24421

BAG, Urteil vom 14.06.1972 - Aktenzeichen 4 AZR 315/71

DRsp Nr. 2007/24421

»1. Ein Höhergruppierungsanspruch (§ 23 BAT) besteht nicht, wenn der Angestellte im Vergleich zu seiner bisherigen zwar eine höherwertige Tätigkeit auszuüben hat, diese ihm aber nicht auf Dauer zugewiesen worden ist. 2. In einem Klagebegehren des Angestellten, es solle festgestellt werden, daß er nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten sei, kann nicht auch die Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers gesehen werden, eine persönliche Zulage nach § 24 BAT zu zahlen. 3. Für die Übertragung einer nicht nur vorübergehend auszuübenden, jedoch tariflich höher zu bewertenden Tätigkeit auf den Angestellten ist die Zustimmung des zuständigen Personalrats nach § 69 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen deswegen erforderlich, weil die nunmehr vertraglich auszuübende Tätigkeit kraft Tarifautomatik die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages als der bisherigen und damit eine Höhergruppierung sowohl im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als auch des Bundes-Angestelltentarifvertrages nach sich zieht. 4. In der Übertragung einer tariflich höher zu bewertenden und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit liegt immer eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers.