BAG - Urteil vom 14.12.1979
7 AZR 38/78
Normen:
BGB § 119 Abs. 2, § 121, § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 119 BGB
BB 1980, 834
DB 1980, 739
DRsp VI(602)56a
EzA Nr. 11 zu § 119 BGB
NJW 1980, 1302
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.06.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 42/77

BAG - Urteil vom 14.12.1979 (7 AZR 38/78) - DRsp Nr. 1996/16138

BAG, Urteil vom 14.12.1979 - Aktenzeichen 7 AZR 38/78

DRsp Nr. 1996/16138

»1. Arbeitnehmer, die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, sind nicht dazu verpflichtet, eine ihnen gegenüber erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gerichtlich überprüfen zu lassen. Es bleibt unentschieden, ob die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmer bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages die Klagefrist des § 4 KSchG zu beachten haben. 2. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zu § 626 Abs. 2 BGB finden auf eine gemäß § 119 Abs. 2 BGB erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages entsprechend Anwendung. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers (§ 119 Abs. 2 BGB) ist daher nur dann "unverzüglich" i.S. des § 121 Abs. 1 BGB erklärt, wenn sie spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2, § 121, § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand: