BAG - Urteil vom 15.03.1960
1 AZR 464/57
Normen:
AZO § 15 ; BGB § 620 Abs. 1 § 625 ; RTV-Bau § 2 § 3 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 15 AZO
AuR 1960, 281
BArbBl 1960, 457
BB 1960, 554
DB 1960, 556
DB 1960, 582
SAE 1960, 150
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.1957 - 1 Sa 64/57, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 15.03.1960 (1 AZR 464/57) - DRsp Nr. 2007/24514

BAG, Urteil vom 15.03.1960 - Aktenzeichen 1 AZR 464/57

DRsp Nr. 2007/24514

»1. Ob ein bei einem Bauunternehmen beschäftigter Omnibusfahrer im Sinne der Arbeitszeitvorschriften des § 3 RTV-BauV als LKW-Fahrer anzusehen ist, richtet sich nach der Anschauung der beteiligten Kreise und ist aus der bisherigen tariflichen Übung und aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zu entnehmen. 2. Für den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag für tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden kommt es nicht auf die Rechtswirksamkeit einer einzelvertraglichen zur Mehrarbeit verpflichtenden Vereinbarung, sondern allein auf die tatsächlich geleistete Mehr- oder Überarbeit an. 3. Eine tarifliche Regelung, nach der Mehrarbeitszeit für bestimmte Arbeitnehmer nur zuschlagsfrei ist, soweit in die Mehrarbeitszeit Arbeitsbereitschaft fällt (§ 3 B Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 RTV-BauV), ist günstiger als die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 AZO und deshalb zulässig. 4. Wird einem Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses nur noch eine bestimmte Reinigungsarbeit übertragen, so wird ein befristeter Arbeitsvertrag begründet, sofern dem Arbeitnehmer die zeitliche Begrenzung der Dienstleistung erkennbar zum Ausdruck gebracht wird.