BAG - Urteil vom 15.06.1964
1 AZR 303/63
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 16, 117
AP Nr. 35 zu Art 9 GG Arbeitskampf
BArbBl 1966, 205
BetrR 1964, 297
DB 1964, 1158
EzA § 611 BGB Urlaub Nr. 11
MDR 1964, 874
NJW 1964, 1821
SAE 1965, 36
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 31.05.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 87/63N

BAG - Urteil vom 15.06.1964 (1 AZR 303/63) - DRsp Nr. 2007/24488

BAG, Urteil vom 15.06.1964 - Aktenzeichen 1 AZR 303/63

DRsp Nr. 2007/24488

»1. Während eines Streiks kann der Arbeitgeber die Erfüllung bereits vor dem Streik entstandener Urlaubsansprüche der zu ihm im Arbeitsverhältnis stehenden streikenden Arbeitnehmer verweigern. 2. Dies gilt auch für Urlaubsabgeltungsansprüche, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch während des Streiks durch eine von dem am Streik beteiligten Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung beendet wird. Es bleibt jedoch dahingestellt, ob dieser Grundsatz gilt, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich aus Gründen ausgeschieden ist, die mit dem Arbeitskampf in keinerlei Verbindung stehen. 3. Nach Beendigung des Arbeitskampfes kann der Arbeitnehmer die Erfüllung noch nicht erledigter Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche verlangen. Diesem Anspruch gegenüber kann sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht auf Rechtsmißbrauch berufen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GG Art. Abs. ;