BAG - Urteil vom 15.11.1972
4 AZR 50/72
Normen:
BAT § 22 § 23 § 24, Anlage 1a ;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1971 - 2 Sa 308/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 15.11.1972 (4 AZR 50/72) - DRsp Nr. 2007/24412

BAG, Urteil vom 15.11.1972 - Aktenzeichen 4 AZR 50/72

DRsp Nr. 2007/24412

»1. Aus dem Berufungsurteil muß klar und eindeutig hervorgehen, ob das Berufungsgericht in sogenannten Eingruppierungsstreitigkeiten von einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit oder von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder von mehreren auszuübenden Teiltätigkeiten ausgeht, von denen keine für sich allein genommen überwiegt. 2. Das ist auch erforderlich, wenn geprüft werden muß, ob die auszuübende Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 BAT durch Anwachsen der Aufgaben des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe erfüllt, aus der die neue tarifliche Mindestvergütung folgt. 3. Bei der Prüfung, ob der Angestellte mit der auszuübenden Tätigkeit, die der tariflichen Bewertung unterliegt, die Tätigkeitsmerkmale der 1 Fallgruppe der VergGr IIa BAT erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale wiederum "überwiegend" erfüllt werden. 4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine dem Angestellten nach § 23 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT zugewachsene höherwertige Tätigkeit bis zum Ablauf der dort genannten sechs Monate wieder zu entziehen.