BAG - Urteil vom 16.03.1966
1 AZR 340/65
Normen:
BGB §§ 254, 611, 823, 828, 832 ;
Fundstellen:
NJW 1966, 1534
VRS 31, 142
VersR 1966, 1039

BAG - Urteil vom 16.03.1966 (1 AZR 340/65) - DRsp Nr. 1994/6860

BAG, Urteil vom 16.03.1966 - Aktenzeichen 1 AZR 340/65

DRsp Nr. 1994/6860

1. Der Umfang und der Inhalt der sich aus der Verkehrssicherungspflicht und der Fürsorgepflicht ergebenden Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich eines den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Parkplatzes bestimmen sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles. 2. Dem Arbeitgeber liegen insoweit nur solche Sicherungsmaßnahmen ob, die technisch nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, nach Lage der Sache unter Berücksichtigung der Belange sowohl der Arbeitnehmer wie des Arbeitgebers erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar sind. 3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, zugunsten der Arbeitnehmer, die den bereitgestellten Parkplatz benutzen, eine Sachversicherung der abgestellten Fahrzeuge einzugehen, die auch dann Versicherungsschutz gewährt, wenn weder der Arbeitgeber noch ein Dritter für den der Arbeitgeber haftet, den Eintritt des Schadens an den abgestellten Fahrzeugen zu vertreten hat.