I. ArbG Hamburg - Urteil vom 23.10.1974 - Ca 83/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamburg - Urteil vom 28.01.1975 - 1 Sa 69/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 16.06.1976 (5 AZR 224/75) - DRsp Nr. 2007/24370
BAG, Urteil vom 16.06.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 224/75
DRsp Nr. 2007/24370
»Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, so kann - je nach Lage des Falles - die Frist solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsprozesses abhängen, durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden (im Anschluß an BAGE 14, 156 = AP Nr. 23 zu § 615BGB).«