BAG - Urteil vom 16.11.1965
1 AZR 160/65
Normen:
RTV-Bau § 9 ; TVG § 4 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
DB 1966, 272
EzA § 4 TVG Nr. 9
SAE 1967, 52
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.1965 - 4 Sa 81/64, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 16.11.1965 (1 AZR 160/65) - DRsp Nr. 2007/24481

BAG, Urteil vom 16.11.1965 - Aktenzeichen 1 AZR 160/65

DRsp Nr. 2007/24481

»1. Die Wirkung einer Ausschlußklausel in einem Tarifvertrag tritt auch dann ein, wenn die Parteien des vom Tarifvertrag erfaßten Einzelarbeitsvertrags keine Kenntnis von der tariflichen Ausschlußklausel haben. 2. Ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag in gewissen Punkten geändert und dieserhalb noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden, eine sonstige, mit den Änderungen nicht im Zusammenhang stehenden Regelung aber unverändert geblieben, besteht insoweit die alte Allgemeinverbindlicherklärung fort. 3. Wie lange tarifliche Ausschlußklauseln bemessen werden sollen, steht im vom Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Ermessen der Tarifvertragsparteien. Extrem kurze Fristen können allerdings gegen das Gebot von Treu und Glauben darstellen.«

Normenkette:

RTV-Bau § 9 ; TVG § 4 § 5 ;

Hinweise: