BAG - Urteil vom 16.12.1971
1 AZR 335/71
Normen:
BGB § 242 ; RTV-Bau § 9 Abs. 1 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
ARST 1972, 104
DB 1972, 586
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 8
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 22.06.1971 - 2 Sa 505/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 16.12.1971 (1 AZR 335/71) - DRsp Nr. 2007/24444

BAG, Urteil vom 16.12.1971 - Aktenzeichen 1 AZR 335/71

DRsp Nr. 2007/24444

»1. Die schriftliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 9 Abs. 1 RTV-Bau muß in der Regel die erhobene Forderung mindestens annähernd der Höhe nach bezeichnen (Bestätigung von BAG AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). 2. Der Begriff "in der Regel" in Ziffer 1 besagt, daß nicht in jedem Fall in der schriftlichen Geltendmachung der Schaden seiner Höhe nach beziffert sein muß. Eine Bezifferung des Schadens erübrigt sich zum mindesten dann, wenn der Schuldner über die ungefähre Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung unterrichtet ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar von dieser dem Schuldner bekannten Schadenshöhe ausgeht. 3. In diesem Fall widerspricht es Treu und Glauben, wenn der Schuldner den Ersatz des Schadens wegen der fehlenden Bezifferung der Forderung ablehnt. 4. Eine mehr oder weniger leichte Ungefähr-Berechnung des Schadens kann von dem Gläubiger nach Treu und Glauben verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; RTV-Bau § 9 Abs. 1 ; TVG § 4 ;

Hinweise:

Anmerkung: Herschel, AP Nr. 48 zu § 4 TVG Ausschlußfristen

Vorinstanz: LAG München - Urteil vom 22.06.1971 - 2 Sa 505/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 48 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
ARST 1972, 104
DB 1972, 586
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 8