BAG - Urteil vom 17.05.1972
4 AZR 283/71
Normen:
BAT § 22 § 23, Anlage 1a ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT
PersV 1973, 247
Vorinstanzen:
LAG Berlin - Urteil vom 28.05.1971 - 3 Sa 37/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 17.05.1972 (4 AZR 283/71) - DRsp Nr. 2007/24424

BAG, Urteil vom 17.05.1972 - Aktenzeichen 4 AZR 283/71

DRsp Nr. 2007/24424

»1. Da der BAT zum Jahresende 1969 gekündigt worden ist, gelten seine Normen über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch dispositiv, nicht mehr aber zwingend weiter. Den Arbeitsvertragsparteien ist es unbenommen, durch einzelvertragliche Vereinbarungen andere Regelungen zu treffen als sie der BAT vorsieht. Das gilt auch für die Frage, nach welchen Gesichtspunkten Angestellte zu vergüten sind. 2. In Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes muß aus dem berufungsgerichtlichen Urteil grundsätzlich klar erkennbar sein, ob das Berufungsgericht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit, einer überwiegenden Tätigkeit oder von mehreren Teiltätigkeiten ausgeht, von denen keine für sich allein genommen überwiegt (vgl. BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT; BAG AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT; BAG AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT). 3. Bei der Subsumierung der Tätigkeit eines Angestellten unter die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungs- und Fallgruppen der Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT ist jeweils im einzelnen und gesondert zu prüfen, welche Merkmale der verschiedenen Fallgruppen innerhalb der einzelnen in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen erfüllt werden.