BAG - Urteil vom 17.12.1964
5 AZR 90/64
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 202, BGB § 218 Abs. 1 § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 196 BGB
EzA § 218 BGB Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.1964 - 8 Sa 76/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 17.12.1964 (5 AZR 90/64) - DRsp Nr. 2007/24484

BAG, Urteil vom 17.12.1964 - Aktenzeichen 5 AZR 90/64

DRsp Nr. 2007/24484

»1. Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Gehaltsrückständen unterliegen auch bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. 2. Die Verjährung ist nach § 202 Abs. 1 BGB nur gehemmt, wenn der Schuldner aus Rechtsgründen objektiv berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (Bestätigung von BAGE 12, 97 = AP Nr. 1 zu § 202 BGB). 3. In der Erhebung der Einrede der Verjährung liegt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten hat (ständige Rechtsprechung des BAG). 4. Selbst wenn ein Sachverhalt gemäß Leitsatz 3 vorliegt, muß der Gläubiger binnen kurzer Zeit nach Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände Klage erheben. Sonst greift nunmehr die Einrede der Verjährung durch. 5. Die Anwendung der Vorschrift des § 218 BGB setzt voraus, daß unverjährte Ansprüche festgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 202, BGB § 218 Abs. 1 § 242 ;

Hinweise:

Anmerkung: Herschel, AP Nr. 2 zu § 196 BGB

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.1964 - 8 Sa 76/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 2 zu § 196 BGB
EzA § 218 BGB Nr. 1