BAG - Urteil vom 18.01.1969
3 AZR 451/67
Normen:
BGB § 242 ; HGB § 65 § 87 § 87a § 87c ; ZPO § 254 § 259 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
ARST 1969, 156
DB 1969, 1200
EzA § 4 TVG Nr. 24
SAE 1970, 57
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 17.10.1967 - 3 Sa 623/67, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 18.01.1969 (3 AZR 451/67) - DRsp Nr. 2007/24470

BAG, Urteil vom 18.01.1969 - Aktenzeichen 3 AZR 451/67

DRsp Nr. 2007/24470

»1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche beider Vertragsparteien binnen zwei Monaten nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen und binnen einem weiteren Monat klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, daß die Ausschlußfrist erst mit der Fälligkeit der Ansprüche und nicht schon mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt. 2. Verzögert der Arbeitgeber die geschuldete Abrechnung, ohne die der Arbeitnehmer seine Anspruchsberechtigung nicht erkennen kann, so kann er sich nach Treu und Glauben auf eine dadurch bewirkte Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist nicht berufen. Die Verfallfrist beginnt dann erst mit dem Zugang der Abrechnung oder Auskunft (im Anschluß an BAGE 9, 296 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 11, 150 = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAGE 20, 30 = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3, 1]).«

Normenkette:

BGB § 242 ; HGB § 65 § 87 § 87a § 87c ; ZPO § 254 § 259 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Hofmann, SAE 1970, 60; Hueck, AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen

Vorinstanz: LAG Hamm - Urteil vom 17.10.1967 - 3 Sa 623/67, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen