BAG - Urteil vom 18.07.1963
2 AZR 436/62
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTL § 59 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 59 MTL
BArbBl 1964, 309
BB 1963, 1298
RiA 1963, 284
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.10.1962 - 1 Sa 84/62, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 18.07.1963 (2 AZR 436/62) - DRsp Nr. 2007/24494

BAG, Urteil vom 18.07.1963 - Aktenzeichen 2 AZR 436/62

DRsp Nr. 2007/24494

»1. Ein Behördenbediensteter ist verpflichtet, auf Verlangen auch bei einer ihm nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar vorgesetzten höheren Dienststelle zur Rücksprache zu erscheinen. 2. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein anhängiger Prozeß zwischen dem Bediensteten und seinem Arbeitgeber Gegenstand der Besprechung sein soll. In diesem Falle darf der Bedienstete sich aber in der Regel weigern, bei der Besprechung auf den Prozeßgegenstand näher einzugehen. 3. Er kann sich seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auch nicht dadurch entziehen, daß er die Dienststelle an den Personalrat verweist.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTL § 59 ;

Hinweise:

Anmerkung: Wlotzke, BArbBl 1964, 309

Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.10.1962 - 1 Sa 84/62, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 59 MTL
BArbBl 1964, 309
BB 1963, 1298
RiA 1963, 284