BAG - Urteil vom 19.04.1989
5 AZR 155/88
Normen:
TVG § 4, BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 11/87
ArbG Reutlingen, vom 16.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 331/86

BAG - Urteil vom 19.04.1989 (5 AZR 155/88) - DRsp Nr. 2001/14835

BAG, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 155/88

DRsp Nr. 2001/14835

(Teilkündigung: Abgrenzung von Änderungskündigung)

Normenkette:

TVG § 4, BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Stundenlohn des Klägers für den Monat Mai 1986 um die Tarifanhebung von 4,4 % erhöhen muß.

Der Kläger ist seit dem 14. März 1968 als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum April 1986 hat die Beklagte ihm bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden einen Stundenlohn von 19,02 DM brutto bezahlt. Dieser Betrag entspricht 150 % des tariflichen Stundenlohns der Lohngruppe VIII von derzeit 12,68 DM brutto.

Dazu ist es gekommen, weil der Kläger ursprünglich im Akkord gearbeitet hat. Seit 1983 führt die Beklagte keine Akkordbewertung mehr durch. Der Kläger hat in den Jahren 1983 bis 1985 überwiegend im Zeitlohn gearbeitet und nur noch teilweise Akkordarbeiten verrichtet. Die Beklagte hat ihm ebenso wie 15 anderen ehemals im Akkord tätigen Mitarbeitern seit 1983 für Zeitlohnarbeiten 150 % des tariflichen Stundenlohns und für Akkordarbeiten den Akkordlohn bezahlt.

Am 18. Oktober 1985 hat die Beklagte nach Anhörung und mit Zustimmung des Betriebsrates am "Schwarzen Brett" folgende Mitteilung ausgehängt: