BAG - Urteil vom 19.11.1968
1 AZR 213/68
Normen:
BGB § 404 ; TVG § 4 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
DB 1969, 447
EzA § 4 TVG Nr. 23
SAE 1969, 212
VersR 1969, 337
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - Urteil vom 31.01.1968 - 5 Sa 262/67 N, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 19.11.1968 (1 AZR 213/68) - DRsp Nr. 2007/24471

BAG, Urteil vom 19.11.1968 - Aktenzeichen 1 AZR 213/68

DRsp Nr. 2007/24471

»1. Einem nach § 67 VVG auf eine Versicherungsgesellschaft übergegangenen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung kann eine tarifliche Ausschlußfrist entgegengehalten werden. 2. Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht darauf berufen, sie habe innerhalb der Ausschlußfrist den Schadenersatzanspruch nicht geltend machen können, weil dieser erst nach Ablauf der Ausschlußfristen auf sie übergegangen sei. 3. Es kommt nicht darauf an, ob die Versicherungsgesellschaft den Anspruch geltend machen konnte, sondern darauf, ob der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm gegen den Arbeitnehmer zustehenden Schadenersatzansprüche innerhalb der Ausschlußfristen zu erheben.«

Normenkette:

BGB § 404 ; TVG § 4 ; VVG § 67 ;

Hinweise: