BAG - Urteil vom 20.01.1960
4 AZR 267/59
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; KSchG § 3 ; TOA § 22 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 8, 338
AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht
BB 1960, 445
DB 1960, 442
PersV 1960, 166
RiA 1960, 139
SAE 1960, 81
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.1959 - 5 Sa 56/59, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 20.01.1960 (4 AZR 267/59) - DRsp Nr. 2007/24517

BAG, Urteil vom 20.01.1960 - Aktenzeichen 4 AZR 267/59

DRsp Nr. 2007/24517

»1. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitsplatz an einem neuen Arbeitsort kann Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage sein. 2. Die Versetzung ist eine einseitige, rechtsgeschäftliche Handlung, die im Weisungsrecht des Arbeitgebers wurzelt und durch die dieser die Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags zu ändern gegebenenfalls befugt ist 3. § 3 KSchG (Drei-Wochenfrist) ist auf Feststellungsklagen, die die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Versetzung zum Gegenstand haben, auch nicht entsprechend anwendbar. 4. Eine Versetzung ist nicht schon deshalb unzulässig und unwirksam, weil der neue Arbeitsplatz am neuen Arbeitsort tariflich geringer bewertet wird als der alte. Denn die Versetzung kann berechtigt sein, die eventuelle Minderung der Vergütung hingegen nicht (vgl. BAG AP Nr. 47 zu § 3 TOA und BAG AP Nr. 50 zu § 3 TOA). 5. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann Angestellte, die unter die TOA fallen, aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort versetzen. 6. Zu den "dienstlichen Gründen" gehören auch solche Umstände, die durch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten entstanden sein können (z.B. häufige Trunkenheit).