BAG - Urteil vom 21.02.1961
3 AZR 596/59
Normen:
BGB § 125 S. 2 ; TOA § 3 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip
DB 1961, 711
RiA 1961, 170
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 04.11.1959 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 33/59

BAG - Urteil vom 21.02.1961 (3 AZR 596/59) - DRsp Nr. 2007/24507

BAG, Urteil vom 21.02.1961 - Aktenzeichen 3 AZR 596/59

DRsp Nr. 2007/24507

»1. Wenn eine Verwaltungsübung besteht, Pensionsverträge im öffentlichen Dienst schriftlich abzuschließen und wenn der Arbeitnehmer diese Übung kennt, so liegt darin noch keine gewillkürte Schriftform (§ 125 Satz 2 BGB). Üblichkeit einer Schriftform ergibt auch nicht etwa einen gewohnheitsrechtlichen Formzwang. 2. Die Vorschriften der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 3 und 5 zu § 3 TOA die Abweichungen von der TOA zu Gunsten der Angestellten an die Zustimmung des Finanzministers und des Ressortministers als Wirksamkeitsvoraussetzung binden, stehen im Widerspruch zu dem tarifrechtlichen Günstigkeitsprinzip, das im Saarland spätestens im Jahr 1950 wieder Geltung erlangt hat. Spätestens zu dieser Zeit sind deshalb diese dem Günstigkeitsprinzip widersprechenden Vorschriften der Allgemeinen Dienstordnung ungültig geworden (Bestätigung von BAGE 10, 247).«

Normenkette:

BGB § S. 2 ;