BAG - Urteil vom 21.06.1978
4 AZR 816/76
Normen:
BAT § 7 § 12 § 25, Anlage § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Buchst. b § 3 Abs. 1 Buchst. d ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 25 BAT
DÖD 1979, 62
EzA § 25 BAT Nr. 1
PersV 1979, 371
RiA 1979, 35
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.1976 - 3 Sa 1001/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 21.06.1978 (4 AZR 816/76) - DRsp Nr. 2007/24339

BAG, Urteil vom 21.06.1978 - Aktenzeichen 4 AZR 816/76

DRsp Nr. 2007/24339

»1. Im kommunalen Verwaltungsdienst ist die Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung tarifliche Anspruchsvoraussetzung. 2. Als "Spezialgebiete" (§ 3 Abs. 1 Buchstabe d der Anlage zu § 25 BAT) kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. "Spezialgebiete" erfordern daher auch außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse. Die Bearbeitung von Wohngeld ist kein "Spezialgebiet". 3. Die Zulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 25 BAT ist auch dann zu zahlen, wenn trotz objektiv bestehender Möglichkeit ein Angestellter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen am Verwaltungslehrgang bzw. an der Verwaltungsprüfung nicht teilnehmen kann, z.B. auch wegen unverschuldeter Krankheitsfolgen. Hingegen kommt es beim Wegfall der Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Anlage zu § 25 BAT weder auf die Gründe noch auf ein Verschulden des Angestellten an. 4. Auch in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegende Gründe können eine "gegebene Veranlassung" für eine amtsärztliche Untersuchung sein. Dies gilt auch dann, wenn ein Angestellter aufgrund fachärztlicher Empfehlung wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls einen von ihm begonnenen Verwaltungslehrgang hat abbrechen müssen und kurz darauf seine erneute Teilnahme beantragt.