BAG - Urteil vom 23.09.1976
2 AZR 309/75
Normen:
KSchG (1969) § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ; GG Art 12, SchulG (Berlin) § 2 ; BezVwGBezVwG (Berlin ) § 2;
Fundstellen:
BAGE 28, 176
DB 1977, 213
BB 1977, 194
MDR 1977, 344
NJW 1977, 1311
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.04.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 41/74

BAG - Urteil vom 23.09.1976 (2 AZR 309/75) - DRsp Nr. 1997/7601

BAG, Urteil vom 23.09.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 309/75

DRsp Nr. 1997/7601

»1. Die sechsmonatige Wartezeit im Sinne des § 1 Abs . 1 KSchG setzt sich auch dann ununterbrochen fort, wenn in ihrem Verlauf das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird, sich daran aber ohne zeitliche Unterbrechung ein weiteres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschließt. Dieser Fall ist gegeben, wenn im Land Berlin ein Arbeitnehmer mit jeweils selbständigem Arbeitsvertrag aus dem Verwaltungsbereich des einen Senators ohne zeitliche Unterbrechung in den eines anderen Senators überwechselt. 2. Das Grundrecht aus Art. 12 GG auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schließt es nicht aus, daß einem Arbeitnehmer nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen gekündigt werden kann. «

Normenkette:

KSchG (1969) § 1 Abs. 1 ; BGB § 620 ; GG Art 12, SchulG (Berlin) § 2 ; BezVwGBezVwG (Berlin ) § 2;

Tatbestand: