BAG - Urteil vom 24.05.1974
3 AZR 422/73
Normen:
BGB § 242 § 249 § 254 § 276 § 278 § 611 Abs. 1 ; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder § 21 Abs. 2 § 32 § 92 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL
ARST 1974, 161
DÖD 1974, 261
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 16
PersV 1975, 77
RiA 1974, 236
VersR 1975, 482
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 19.06.1973 - 3 Sa 251/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 24.05.1974 (3 AZR 422/73) - DRsp Nr. 2007/24390

BAG, Urteil vom 24.05.1974 - Aktenzeichen 3 AZR 422/73

DRsp Nr. 2007/24390

»1. Wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes anläßlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle fragt, was aus seiner Zusatzversorgung werde, und ihm hierauf eine Auskunft erteilt wird, dann muß sie richtig und vollständig sein. Ist das nicht der Fall und trifft der Arbeitnehmer infolgedessen eine ihm nachteilige Entscheidung, so ist der Arbeitgeber, wenn die Auskunftsperson schuldhaft gehandelt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. 2. Wenn ein Personalsachbearbeiter Zweifel darüber hat, ob er nach seiner Kenntnis über die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ein Auskunftsersuchen zutreffend beantworten kann, so kann er - je nach den Umständen - sich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unterrichten oder die Anfrage an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Beantwortung weitergeben. Nimmt er diese Möglichkeiten nicht wahr und gibt von sich aus eine Auskunft, die falsch ist, so handelt er schuldhaft. 3. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes handelt nicht schuldhaft, wenn er sich auf eine von dem Personalsachbearbeiter erteilte Auskunft verläßt, die nach den Umständen klar und vollständig erscheint.