BAG - Urteil vom 25.03.1959
4 AZR 236/56
Normen:
BGB § 242 § 615 ; TOA § 22 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BAGE 7, 321
AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
MDR 1959, 700
NJW 1959, 1294
RdA 1960, 35
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil vom 15.03.1956 - IV 998/55, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 25.03.1959 (4 AZR 236/56) - DRsp Nr. 2007/24520

BAG, Urteil vom 25.03.1959 - Aktenzeichen 4 AZR 236/56

DRsp Nr. 2007/24520

»1. Ein Arbeitgeber kann auf Grund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer an einem anderen als dem vereinbarten Dienstort zu beschäftigen, wenn das durch in der Person des Arbeitnehmers liegende besondere Gründe geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist. Eine solche Verpflichtung kann insbesondere dann bestehen, wenn dem Arbeitgeber das Recht zusteht, den Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort zu versetzen (TO A § 22). Inwieweit eine solche Verpflichtung anzuerkennen ist, bestimmt sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242) und läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen entscheiden. 2. Die Einholung eines Obergutachtens steht regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie ist jedoch dann geboten, wenn eine besonders schwierige Frage zu beurteilen ist, die das Gericht anhand der bereits erstatteten, einander widersprechenden Gutachten nicht selbst klären kann. Das gilt auch dann, wenn vorliegende Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, die Parteien sie aber wie Sachverständigengutachten behandelt wissen wollen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 615 ; TOA § 22 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Anmerkung: Hueck, AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht