BAG - Urteil vom 25.04.1963
2 AZR 435/62
Normen:
KSchG § 1 ; BGB §§ 145 ff., § 620 ;
Vorinstanzen:
I. Landesarbeitsgericht Saarbrücken - Urteil vom 19. September 1962 - Sa 7/62 -,

BAG - Urteil vom 25.04.1963 (2 AZR 435/62) - DRsp Nr. 1997/7616

BAG, Urteil vom 25.04.1963 - Aktenzeichen 2 AZR 435/62

DRsp Nr. 1997/7616

»1. Gegenstand des Kündigungsschutzprozesse, den ein Arbeitnehmer gegenüber einer ihm ausgesprochenen Änderungskündigung nach Ablehnung des Angebotes des Arbeitgebers anstrengt, ist nicht die angetragene Vertragsänderung, sondern die Kündigung selbst. 2. Eine auf betriebliche Gründe gestützte Änderungskündigung ist dann nicht sozial ungerechtfertigt, wenn so dringende betriebliche Erfordernisse für die geplante Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben sind, daß diese Gründe unter vernünftiger Abwägung des Interesses des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung seiner gegenwärtigen Arbeitsbedingungen es als billigenswert und angemessen erscheinen lassen, um dieser Änderung willen das Mittel einer Kündigung zu gebrauchen und damit das Arbeitsverhältnis zu gefährden und unter Umständen zu beenden (Bestätigung von BAGE 10, 288 = BAG, AP Nr. 10 zu § 620 BGB Änderungskündigung).«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB §§ 145 ff., § 620 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Sozialversicherungsträger für den Saarbergbau. Sie gewährte jahrelang ohne einen Vorbehalt der Freiwilligkeit oder der Widerruflichkeit ihren Arbeitnehmern freie Kohlen, die sie vom Saarbergbau verbilligt beziehen konnte.