BAG - Urteil vom 25.04.1972
1 AZR 322/71
Normen:
BAT § 13 § 70 ; TVG § 4 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 24, 247
AP Nr. 9 zu § 611 BGB öffentlicher Dienst
BB 1972, 1139
DB 1972, 1783
NJW 1972, 2016
ZBR 1972, 375
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.03.1971 - 3 Sa 8/70, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 25.04.1972 (1 AZR 322/71) - DRsp Nr. 2007/24427

BAG, Urteil vom 25.04.1972 - Aktenzeichen 1 AZR 322/71

DRsp Nr. 2007/24427

»1. Stellt ein Tarifvertrag in seiner Ausschlußklausel auf "Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" ab, so werden dadurch Ansprüche aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht mitumfaßt. Solche Ansprüche sind nicht gegeben, wenn ein Tatbestand vorliegt, aus dem heraus Schadenersatz auf Grund einer Fürsorgepflichtverletzung gefordert werden kann. 2. Der Gesichtspunkt der Kontinuität bei der Führung der Personalakte eines im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten erfordert den möglichst vollständigen und lückenlosen Aufschluß über die dienstliche Laufbahn und das dienstlich bedeutsame Verhalten des Angestellten. Die Wahrung dieses Gesichtspunktes dient den gerechtfertigten Belangen des öffentlichen Dienstes und gleichzeitig auch denen des Angestellten. Zutreffende Angaben, die zur Vermeidung von Lücken in der Führung der Personalakte erforderlich sind, die aber Nachteiliges über den Angestellten enthalten, werden vom Grundsatz der Wahrheit gedeckt.