BAG - Urteil vom 25.07.1957
1 AZR 194/56
Normen:
BGB §§ 615, 323, 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 11.10.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 546/55
II. Landesarbeitsgericht Hamm i.W. - Urteil vom 15. Dezember 1955 - 3 Sa 567/55 -,

BAG - Urteil vom 25.07.1957 (1 AZR 194/56) - DRsp Nr. 1997/7618

BAG, Urteil vom 25.07.1957 - Aktenzeichen 1 AZR 194/56

DRsp Nr. 1997/7618

»1. Die Ablehnung von direkter Streikarbeit stellt keine unberechtigte Arbeitsverweigerung dar. 2. Auch im Fall eines wilden Streiks ist der Arbeitgeber, der den Ausbruch des Streiks nicht verschuldet hat, nicht verpflichtet, an die arbeitswilligen Arbeitnehmer, für die keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.«

Normenkette:

BGB §§ 615, 323, 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger war als Meister bei der Beklagten, die einen Fabrikationsbetrieb in der Textilbranche betreibt, angestellt. Er war Betriebsratsmitglied und als Warenkontrolleur tätig.

Im Frühjahr 1955 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Während dieser Krankheit trat ein großer Teil der Belegschaft der Beklagten wegen Meinungsverschiedenheiten über die Erhöhung des Akkordlohns in den Streik. Als sich der Kläger nach seiner Wiederherstellung zur Arbeit meldete, forderte ihn der Beklagte auf, die Arbeit eines Webers am Webstuhl zu verrichten, da sie keine Möglichkeit habe, den Kläger anders als mit Streikarbeit zu beschäftigen. Der Kläger lehnte diese Arbeit, die zu leisten er als Meister und als Betriebsratsmitglied nicht verpflichtet sei, ab, zumal es sich um Streikarbeit handele.