BAG - Urteil vom 25.08.1976
4 AZR 343/75
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; LuftVG § 30 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 4 BAT
PersV 1977, 352
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteile vom 23.04.1975 - 4 Sa 153/75 - 4 Sa 154/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 25.08.1976 (4 AZR 343/75) - DRsp Nr. 2007/24368

BAG, Urteil vom 25.08.1976 - Aktenzeichen 4 AZR 343/75

DRsp Nr. 2007/24368

»1. Wird ein Arbeitnehmer bei der Bundeswehr speziell für die Tätigkeit als Güteprüfflieger nach dem Arbeitsvertrag eingestellt und beschäftigt, werden damit auch die allgemeinen bei der Bundeswehr für diese Tätigkeit aufgrund des § 30 Abs. 1, Abs. 2 LuftVG bestehenden besonderen Prüf- und Zulassungsbestimmungen vereinbart. 2. Die sich daraus ergebende Vereinbarung der jeweiligen Geltung der Zentralen Dienstvorschrift 19/11 und der sich daraus ergebenden besonderen Verpflichtungen für die Erlangung der Sondererlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr bedarf nicht der Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT, weil es sich nicht um die Vereinbarung von Nebenabreden, sondern um Voraussetzungen für die Erfüllung den Hauptpflicht des Arbeitnehmers für die Dienstleistung als Güteprüfflieger handelt.«

Normenkette:

BAT § 4 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ; LuftVG § 30 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise: