LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.1959 - IV Sa 19/59, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 26.08.1960 (1 AZR 202/59) - DRsp Nr. 2007/24511
BAG, Urteil vom 26.08.1960 - Aktenzeichen 1 AZR 202/59
DRsp Nr. 2007/24511
»1. Die Sechs-Wochen-Frist, während der der Arbeitgeber nach § 63HGB das Gehalt weiterzuzahlen hat, beginnt in der Regel am Tage nach dem Eintritt des "unverschuldeten Unglücks", das den Angestellten an der Dienstleistung verhindert. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Angestellte ohne die Arbeitsverhinderung in dem 6-Wochen-Zeitraum seine Dienste hätte leisten können und auch Anspruch auf Zahlung des Gehalts gehabt hätte.2. Wenn dagegen der Angestellte aus anderen Gründen weder zur Arbeit verpflichtet ist noch einen Anspruch auf Gehaltszahlung gegen den Arbeitgeber hat, dann besteht für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen vorliegen, kein Anspruch aus § 63HGB. Dieser entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis mit den beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Gehaltszahlung) voll in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das (vorzeitige) Ende der Zahlungspflicht aus § 63HGB, wenn trotz fortbestehender Arbeitsverhinderung die genannten beiden Hauptpflichten wegfallen.
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