BAG - Urteil vom 27.02.1970
1 AZR 150/69
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 276 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 276 § 320 ;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
DB 1970, 1132
EzA § 276 BGB Nr. 23
VersR 1970, 650
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.02.1969 - 6 Sa 153/68, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 27.02.1970 (1 AZR 150/69) - DRsp Nr. 2007/24459

BAG, Urteil vom 27.02.1970 - Aktenzeichen 1 AZR 150/69

DRsp Nr. 2007/24459

»1. Einrichtung und Organisation des Betriebes sind grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Er ist verpflichtet, die Voraussetzungen für den reibungslosen Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Organisationsfehler gehen im Zweifel zu seinen Lasten. Er trägt das Betriebsrisiko, das er nicht ohne weiteres auf den Arbeitnehmer abwälzen kann. 2. Der Arbeitnehmer, dem die Leitung eines Betriebes übertragen ist, haftet mangels einer wirksamen Mankoabrede für Kassenfehlbestände und Fehlbestände an Waren ohne Nachweis einer Verursachung und eines Verschuldens nur dann, wenn er den alleinigen Zugang zur Kasse und zu den Waren hatte. 3. Die Wirksamkeit einer mit einem Arbeitnehmer vereinbarten Mankoabrede setzt voraus, daß dem erhöhten Risiko des Arbeitnehmers ein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich gegenübersteht (wie BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). 4. In jedem Fall einer Schadenersatzklage aus fahrlässiger positiver Vertragsverletzung oder fahrlässiger unerlaubter Handlung ist von Amts wegen zu prüfen, ob dem Gläubiger ein Mitverschulden zur Last fällt.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 276 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 276 § 320 ;

Hinweise:

Anmerkung: Hueck, AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers

Vorinstanz: LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.02.1969 - 6 Sa 153/68, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen