BAG - Urteil vom 27.03.1958
2 AZR 188/56
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 670 ; EStG 1953 § 38 ; LStDV 1954 § 46 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 670 BGB
BArbBl 1959, 127
BB 1958, 42
DB 1959, 488
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.02.1956 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2/56

BAG - Urteil vom 27.03.1958 (2 AZR 188/56) - DRsp Nr. 2007/24527

BAG, Urteil vom 27.03.1958 - Aktenzeichen 2 AZR 188/56

DRsp Nr. 2007/24527

»1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen. 2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt an sich die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen . Eine schuldhaft falsche Berechnung verpflichtet den Arbeitgeber daher zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstandenen Schadens. Ein Schaden kann aber nicht schon darin bestehen, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Einen solchen besonderen Nachteil aber muß der Arbeitnehmer dartun.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 670 ; EStG 1953 § 38 ;