BAG - Urteil vom 27.03.1958
2 AZR 367/57
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 670 ; EStG 1953 § 38 ; LStDV 1954 § 46 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 670 BGB
RdA 1959, 315
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.1957 - 3 Sa 135/57, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 27.03.1958 (2 AZR 367/57) - DRsp Nr. 2007/24526

BAG, Urteil vom 27.03.1958 - Aktenzeichen 2 AZR 367/57

DRsp Nr. 2007/24526

»1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen. 2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt an sich die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen. Eine schuldhaft falsche Berechnung der Lohnsteuer verpflichtet den Arbeitgeber daher zum Ersatze des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens. Ein Schaden kann aber nicht schon darin bestehen, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Einen solchen besonderen Nachteil aber muß der Arbeitnehmer dartun.