BAG - Urteil vom 27.06.1963
5 AZR 383/62
Normen:
ArbGG § 73 ; BGB § 133 § 145 § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß
JR 1965, 94
RiA 1963, 346
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.1962 - 1 Sa 5/62, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 27.06.1963 (5 AZR 383/62) - DRsp Nr. 2007/24495

BAG, Urteil vom 27.06.1963 - Aktenzeichen 5 AZR 383/62

DRsp Nr. 2007/24495

»1. a) Die im Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärung und des aus ihr hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei gehört grundsätzlich zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen. b) Nur soweit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen gestützt werden.