BAG - Urteil vom 28.02.1979
4 AZR 427/77
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; ZPO § 139 § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975
EzA §§ 22-23 BAT Nr. 22
PersV 1980, 211
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 18.03.1977 - 3 Sa 1441/76, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 28.02.1979 (4 AZR 427/77) - DRsp Nr. 2007/24325

BAG, Urteil vom 28.02.1979 - Aktenzeichen 4 AZR 427/77

DRsp Nr. 2007/24325

»1. Für die Darlegungs- und Beweislast des Klägers gelten auch bei der Eingruppierungsfeststellungsklage nach §§ 22, 23 BAT n.F. die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts: Danach hat der Kläger einer solchen Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtliche Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur rechtlichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß. Jedoch hat der Kläger nicht die Pflicht, seine Tätigkeit bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert den Tatsachengerichten zu schildern. 2. Die §§ 22, 23 BAT n.F. sind die Rechtsgrundlage für die tarifliche Mindestvergütung ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sowie Art und Zahl der Aufgaben des Angestellten.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; ZPO § 139 § 256 ;

Hinweise:

Anmerkung: Zängl, AP Nr. 16 zu §§ 22,23 BAT 1975