BAG - Urteil vom 29.07.1966
3 AZR 20/66
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 242 § 398 ;
Fundstellen:
AP Nr. 115 zu § 242 BGB Ruhegehalt
BetrAV 1967, 15
DB 1966, 1936
MDR 1967, 159
NJW 1967, 174
SAE 1967, 132
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1965 - 4 Sa 452/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 29.07.1966 (3 AZR 20/66) - DRsp Nr. 2007/24476

BAG, Urteil vom 29.07.1966 - Aktenzeichen 3 AZR 20/66

DRsp Nr. 2007/24476

»1. Sind in einem Unterhaltsvergleich Nettoruhegehaltsbeträge des Unterhaltsverpflichteten abgetreten, so sind - falls sich aus dem Vergleich nichts anderes ergibt - bei der Ermittlung des Nettobetrages Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nicht abzuziehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Versicherung nur für sich und nicht zugleich für den Unterhaltsberechtigten abgeschlossen hat. 2. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber als Schuldner der Ruhegeldzahlungen im Verhältnis zu dem unterhaltsberechtigten Zessionar berechtigt und verpflichtet, ohne Rücksicht auf etwaige Steuerfreibeträge von denjenigen Beträgen auszugehen, die er nach der Lohnsteuerkarte des unterhaltsverpflichteten Ruhegeldempfängers nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ordnungsgemäß ausgezahlt hat. 3. Ruhegehaltsansprüche unterliegen der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB. 4. Dem Schuldner ist es nicht schon dann verwehrt, Verjährung geltend zu machen, wenn der Gläubiger mit Rücksicht auf Ansehen und Stellung des Schuldners im öffentlichen Leben mit einer pünktlichen Erfüllung seiner Forderungen rechnen durfte.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 242 § 398 ;

Hinweise:

Anmerkung: Sieg, SAE 1967, 136

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1965 - 4 Sa 452/63, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
AP Nr. 115 zu § 242 BGB Ruhegehalt