BAG - Urteil vom 30.09.1970
1 AZR 535/69
Normen:
BAT § 70 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1, Abs. 2 ; TVG § 4 § 7 § 8 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 70 BAT
ARST 1971, 17
DB 1971, 101
PersV 1972, 313
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 09.10.1969 - 4 Sa 424/69, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 30.09.1970 (1 AZR 535/69) - DRsp Nr. 2007/24453

BAG, Urteil vom 30.09.1970 - Aktenzeichen 1 AZR 535/69

DRsp Nr. 2007/24453

»1. § 70 Abs. 2 BAT erfaßt alle nicht unter Abs. 1 oder andere Vorschriften des BAT fallenden Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Darunter fallen auch solche aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht. 2. Es wird dabei verblieben, daß unter den Begriff in einer tarifvertraglichen Ausschlußklausel "Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" auch solche deliktischer Art fallen (vgl. BAGE 13, 234; BAG AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG AP Nr. 42 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). 3. § 8 TVG7 TVG 1949) ist eine reine Ordnungsvorschrift und keine Schutznorm iS von § 823 Abs. 2 BGB. 4. Es spricht zum mindesten einiges dafür, daß das Recht des Arbeitnehmers auf den Arbeitsplatz ein absolutes Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB ist. Eine rechtserhebliche Verletzung dieses Rechts kommt aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn das Recht als solches betroffen ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber das im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehende und aus ihm entspringende Vermögen des Arbeitnehmers nicht in einem allzu bedeutsamen die Arbeitnehmerexistenz berührenden Umfang schädigt. 5. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß der Tag der Datierung eines Schreibens auch der Tag der Absendung ist.«

Normenkette:

BAT § 70 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1, Abs. 2 ; TVG § 4 § 7 § 8 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Anmerkung: Gaul, AP Nr. 2 zu § 70 BAT