BAG - Urteil vom 31.10.1972
1 AZR 11/72
Normen:
BGB § 242 § 253 § 611 Abs. 1 § 628 § 847 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 80 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
ARST 1973, 74
DB 1973, 622
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 15
SAE 1974, 90
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.09.1971 - 4 Sa 532/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 31.10.1972 (1 AZR 11/72) - DRsp Nr. 2007/24414

BAG, Urteil vom 31.10.1972 - Aktenzeichen 1 AZR 11/72

DRsp Nr. 2007/24414

»1. a) Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann. b) Eine von dem Arbeitgeber einem leitenden Angestellten nach der von diesem herbeigeführten rechtswirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung stellt jedenfalls in aller Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Treuepflicht dar. 2. Zur Substantiierung einer auf Schadenersatz gerichteten Feststellungsklage genügt es, wenn dargetan wird, ein Schaden sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 3. Es ist ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein leitender Angestellter, der das 50. Lebensjahr überschritten hat und schwerbeschädigt ist, nach seinem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsplatz mit größter Wahrscheinlichkeit keine geeignete gleichwertige Anstellung findet. 4. Zum Verbot des venire contra factum proprium.