LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2019
13 Sa 420/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 6; TVPV Cockpit § 74 Abs. 1; BetrVg § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7000/17

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit beim Wet Lease oder bei einzelnen Flugzeugen eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter KündigungenZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 420/18

DRsp Nr. 2019/9545

Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter Kündigungsgrund Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit beim Wet Lease oder bei einzelnen Flugzeugen eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Unrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige

1. Bei einem Luftfahrtunternehmen stellen einzelne Flugzeuge für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar.2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2018 - 9 Ca 7000/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2001/23/EG Art. 6; TVPV Cockpit § 74 Abs. 1;