LAG Köln - Urteil vom 04.04.2019
6 Sa 444/18
Normen:
ZPO § 850 a; ZPO § 850 c; BGB § 387; BGB § 394; BGB § 626; BGB § 307; BGB § 276;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
LAGE BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10
LAGE BGB 2002 § 626 Eigenkündigung Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5146/17

Beachtung des Transparenzgebotes bei Rückzahlungsvereinbarungen über AusbildungskostenFristlose Eigenkündigung bei nachlässigem Umgang des Arbeitgebers mit den gesetzlichen Ruhezeiten für Piloten

LAG Köln, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 444/18

DRsp Nr. 2019/7296

Beachtung des Transparenzgebotes bei Rückzahlungsvereinbarungen über Ausbildungskosten Fristlose Eigenkündigung bei nachlässigem Umgang des Arbeitgebers mit den gesetzlichen Ruhezeiten für Piloten

Ein Pilot, dem von seiner Arbeitgeberin nahegelegt wird, es mit den gesetzlichen Ruhezeiten nicht so genau zu nehmen, darf dies als einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses betrachten. In einem solchen Fall hat er das Arbeitsverhältnis nicht aus einem "von ihm zu vertretenden Grund" beendet und eine Rückforderung von Ausbildungskosten aufgrund einer Klausel, die ein solches Vertretenmüssen vorsieht, kommt nicht in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2018 - 6 Ca 5146/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.581,41 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850 a; ZPO § 850 c; BGB § 387; BGB § 394; BGB § 626; BGB § 307; BGB § 276;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2.