EuGH - Urteil vom 12.12.1989
Rs 163/88
Normen:
VO Nr. 422/67/EWG Art. 11 ; Beamtenstatut Art. 8 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Frühere Mitglieder der Organe - Leistungsanspruch - Voraussetzung - Keine Sicherung durch ein anderes Krankheitsfürsorgesystem;

EuGH, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen Rs 163/88

DRsp Nr. 2006/14018

Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Frühere Mitglieder der Organe - Leistungsanspruch - Voraussetzung - Keine Sicherung durch ein anderes Krankheitsfürsorgesystem;

»Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder und früheren Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes und des Rechnungshofes in der Fassung der Verordnung Nr. 2163/70 schließt nach seinem Wortlaut einen Anschluß der Betroffenen an das Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaften aus, wenn diese durch ein anderes System der sozialen Sicherheit gegen die Krankheitsrisiken gesichert sind, und zwar unabhängig von der Leistungshöhe und den Deckungsbedingungen nach diesem anderen System.