BSG - Beschluss vom 27.11.2023
B 9 V 11/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VE 24/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 53/21

Beanspruchung eines höheren Berufsschadensausgleichs nach einem bewaffneten Raubüberfall unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens; Gewährung von Beschädigtenrente, Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bei besonderer beruflicher Betroffenheit und einer Schwerstbeschädigtenzulage

BSG, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen B 9 V 11/23 B

DRsp Nr. 2024/286

Beanspruchung eines höheren Berufsschadensausgleichs nach einem bewaffneten Raubüberfall unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens; Gewährung von Beschädigtenrente, Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bei besonderer beruflicher Betroffenheit und einer Schwerstbeschädigtenzulage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Der 1962 geborene Kläger begehrt als Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls im Oktober 1989 in der Hauptsache die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs bereits ab dem 1.10.1989 unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens und die Gewährung von Beschädigtenrente, Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bei besonderer beruflicher Betroffenheit und einer Schwerstbeschädigtenzulage.