Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der 1962 geborene Kläger begehrt als Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls im Oktober 1989 in der Hauptsache die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs bereits ab dem 1.10.1989 unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens und die Gewährung von Beschädigtenrente, Ausgleichsrente sowie Berufsschadensausgleich nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bei besonderer beruflicher Betroffenheit und einer Schwerstbeschädigtenzulage.
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