Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2021 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Erstattungsbescheids und des Festsetzungsbescheids jeweils vom 9. Februar 2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 verpflichtet, Leistungen für den Regelbedarf der Klägerin von Juni bis November 2011 abschließend auf monatlich 295,39 Euro sowie den Erstattungsbetrag auf 18,94 Euro im Monat festzusetzen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über höheres Alg II für Juni bis November 2011 unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben der Klägerin bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens.
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