BSG - Urteil vom 13.12.2023
B 7 AS 16/22 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1, 2 Hs. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 98
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 17689/12
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2711/14

Beanspruchung höheren Alg II unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens; Absetzung der Beiträge zum Versorgungswerk als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung; Berücksichtigung der Fahrkosten als Betriebsausgaben

BSG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 16/22 R

DRsp Nr. 2024/3686

Beanspruchung höheren Alg II unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens; Absetzung der Beiträge zum Versorgungswerk als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung; Berücksichtigung der Fahrkosten als Betriebsausgaben

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2021 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Erstattungsbescheids und des Festsetzungsbescheids jeweils vom 9. Februar 2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 verpflichtet, Leistungen für den Regelbedarf der Klägerin von Juni bis November 2011 abschließend auf monatlich 295,39 Euro sowie den Erstattungsbetrag auf 18,94 Euro im Monat festzusetzen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1, 2 Hs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über höheres Alg II für Juni bis November 2011 unter Berücksichtigung weiterer Ausgaben der Klägerin bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens.