BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 7 AS 40/23 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2931/20
LSG Baden-Württemberg, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2909/21

Beanspruchung von höherm, als Zuschuss zu erbringendes Alg II; Gewährung von Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 40/23 B

DRsp Nr. 2024/1779

Beanspruchung von höherm, als Zuschuss zu erbringendes Alg II; Gewährung von Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2022 gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe

I