BSG - Urteil vom 07.11.1995
12 RK 66/94
Normen:
SGB VI § 282 Abs. 1 S. 1 § 202 ; SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 31
BSGE 77, 51
DB 1996, Beil. 14 S. 17
SozR 3-2600 § 282 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 09.03.1994
SG Hamburg, vom 21.07.1993

Beanstandung nachgezahlter Rentenversicherungsbeiträge, Rücknahme der Zulassungsbescheide

BSG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 12 RK 66/94

DRsp Nr. 1996/19842

Beanstandung nachgezahlter Rentenversicherungsbeiträge, Rücknahme der Zulassungsbescheide

1. Solange der Zulassungsbescheid nicht zurückgenommen worden ist, können Rentenversicherungsbeiträge, die aufgrund eines Zulassungsbescheides nachgezahlt worden sind, vom Rentenversicherungsträger nicht mit Erfolg beanstandet werden.2. Wurden Beiträge aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides entrichtet, so ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides nur nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 282 Abs. 1 S. 1 § 202 ; SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bescheides, mit dem die Klägerin zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zugelassen worden war.

Die 1931 geborene Klägerin ließ sich anläßlich ihrer Heirat die Hälfte der vom Juli 1953 bis April 1963 entrichteten Pflichtbeiträge von der Beklagten erstatten. Im Dezember 1972 entrichtete sie gemäß Art. 2 § 49a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) Beiträge für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1972.