Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bescheides, mit dem die Klägerin zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zugelassen worden war.
Die 1931 geborene Klägerin ließ sich anläßlich ihrer Heirat die Hälfte der vom Juli 1953 bis April 1963 entrichteten Pflichtbeiträge von der Beklagten erstatten. Im Dezember 1972 entrichtete sie gemäß Art.
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