BGH - Urteil vom 13.12.2019
V ZR 152/18
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 251; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BauO Berlin § 30; TA Lärm Nr. 6.2;
Fundstellen:
MDR 2020, 282
MDR 2020, 395
NZM 2020, 811
ZfBR 2020, 257
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 93/16
KG, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 15/17

Beantragung der Verlegung eines Verkündungstermins einvernehmlich durch die Parteien zum Führen von ernsthaften Vergleichsgesprächen als erheblicher Grund; Stehen des Zustands eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand) hinsichtlich Anspruchs eines Nachbarn auf Beseitigung der Störung mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch; Grundstückseigentümer als Zustandsstörer

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen V ZR 152/18

DRsp Nr. 2020/2245

Beantragung der Verlegung eines Verkündungstermins einvernehmlich durch die Parteien zum Führen von ernsthaften Vergleichsgesprächen als erheblicher Grund; Stehen des Zustands eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand) hinsichtlich Anspruchs eines Nachbarn auf Beseitigung der Störung mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch; Grundstückseigentümer als Zustandsstörer

Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. BauO BE § 30 a) Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand), kann der Nachbar mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen.