BSG - Urteil vom 26.10.1989
6 RKa 25/88
Normen:
SGB X § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 66, 20

Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses

BSG, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 6 RKa 25/88

DRsp Nr. 1999/6901

Befangenheit des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses

1. Beruht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf einer Stellungnahme des Sozius eines Rechtsanwalts, der Vorsitzender des Disziplinarausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung in der Sache ist, so ist er dadurch nicht ohne weiteres ausgeschlossen.2. Aus dem Interesse eines Rechtsanwalts am Schutz des Ansehens seiner Sozietät läßt sich kein vernünftiger Grund für die Befürchtung ableiten, er könne als Ausschußvorsitzender wegen des Gutachtens seines Sozius nicht unparteiisch sachlich entschieden haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2;
Fundstellen
BSGE 66, 20