BVerfG - Beschluß vom 02.03.1966
2 BvE 2/65
Normen:
BVerfGG § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 § 13 Abs. 1 Nr. 5 §§ 19 63 64 101 Abs. 3 Satz 2 ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 20, 1
AP Nr. 1 zu § 19 BVerfGG

Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters im Organstreit

BVerfG, Beschluß vom 02.03.1966 - Aktenzeichen 2 BvE 2/65

DRsp Nr. 1996/7717

Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters im Organstreit

1. Über die Zulässigkeit des Antrages in der Hauptsache hat das ordnungsmäßig besetzte Gericht, d.h. gegebenenfalls das Gericht ohne den abgelehnten Richter zu entscheiden. Hieraus ergibt sich, daß zunächst über das Ablehnungsgesuch befunden werden muß und die Zulässigkeit dieses Gesuchs nicht abhängig ist von der Zulässigkeit des Antrages in der Hauptsache.2. Besorgnis der Befangenheit setzt nicht tatsächliche Parteilichkeit oder Befangenheit voraus; entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

Normenkette:

BVerfGG § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 § 13 Abs. 1 Nr. 5 §§ 19 63 64 101 Abs. 3 Satz 2 ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

1. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Reihe von Verfahren anhängig, in denen die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze über die Feststellung der Haushaltspläne des Bundes für vergangene Jahre, soweit sie Zuschüsse für die politischen Parteien vorsehen, zu entscheiden sein wird.