BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 10 ÜG 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 112/14
SG München, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 11/10

BefangenheitsgesuchOffensichtlich unzulässiges AblehnungsgesuchFehlende EntscheidungsgründeVerletzung der Begründungspflicht

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/17 B

DRsp Nr. 2017/14372

Befangenheitsgesuch Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch Fehlende Entscheidungsgründe Verletzung der Begründungspflicht

1. Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. 2. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind.

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und der Richter am Bundessozialgericht O. und Dr. R. wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I