BAG - Urteil vom 20.09.1989
4 AZR 282/89
Normen:
BGB §§ 315, 316 ; BRTV-Bau § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
ASP 1990, 98
DB 1990, 331
NZA 1990, 488
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1803/88
ArbG Bocholt - 1 Ca 1209/88 - 22.09.88,

Beförderungspauschale im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 282/89

DRsp Nr. 2001/5201

Beförderungspauschale im Baugewerbe

1. Die Beförderung von Arbeitnehmern mit firmeneigenem Kraftfahrzeug außerhalb der Arbeitszeit ist auch für Fahrten von der Wohnung und nicht nur vom Betriebssitz aus zu vergüten. 2. Fehlt eine Vereinbarung über die Vergütung der Beförderung von Arbeitnehmern zur Baustelle außerhalb der Arbeitszeit, greifen §§ 315, 316 BGB ein.

Normenkette:

BGB §§ 315, 316 ; BRTV-Bau § 5 Abs. 3;

Tatbestand

Der 44jährige Kläger ist seit Juli 1982 bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen mit Sitz in B betreibt, als Einschaler beschäftigt. Er wohnt 60 km vom Betriebssitz der Beklagten entfernt. Seit 1983 stellte die Beklagte dem Kläger für die Fahrten von seiner Wohnung zu den Baustellen einen Pkw zur Verfügung, mit dem er auch die in der Nähe seines Wohnortes in den Niederlanden wohnenden Arbeitskollegen (zeitweise vier, derzeit zwei) zu den einzelnen Baustellen befördert.

Am 20. Juni 1985 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:

"Es wird vereinbart, daß die jeweiligen Fahrer eines Firmen-Busses, die Mitarbeiter vom Bauhof aus zur Baustelle befördern, für die Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt folgende Pauschalen täglich erhalten:

bis 50 km: einf. Strecke, wie z.B. Wesel, Emmerich: DM 15,00

bis 75 km: einf. Strecke, wie z.B. Dinslaken, Oberhausen: DM 22,50