BSG - Beschluss vom 21.09.2017
B 12 KR 40/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 21/15
SG Berlin, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 1377/14

Befreiung von der VersicherungspflichtGrundsatzrügeKein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem BeitragsaufkommenFinanzierung von SchwangerschaftsabbrüchenRisikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen

BSG, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 40/16 B

DRsp Nr. 2018/2560

Befreiung von der Versicherungspflicht Grundsatzrüge Kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen

1. Ein Beitragszahler in der Sozialversicherung kann aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten und allenfalls geltend machen, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten. 2. Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben den Gesetzgeber nicht hindert, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen. 3. Darüber hinaus hat das BSG bereits mehrfach auf Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erkannt, ohne Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem GG zu äußern. 4. Auch die gesetzlichen Regelungen über den Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen hat das BSG bereits für verfassungsgemäß erklärt.