LAG Hamburg - Urteil vom 02.12.2020
2 Sa 67/19
Normen:
TVG § 12a; BGB § 626; ZPO § 894; BGB § 311a; TV PM (1996) Nr. II.6; TV PM (1996) Nr. IV.1; TV PM (1996) Nr. IV.6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 311/18

Befristete Rahmenvereinbarung und besonderer Bestandschutz der ProgrammmitarbeiterProgrammmitarbeiter i.S.d. TV PMVoraussetzungen des Bestandsschutzes für ältere/langjährig beschäftigte ProgrammmitarbeiterZählweise der Beschäftigungsjahre in einer wiederkehrenden Beschäftigung i.S.d. Ziff. IV.1 TV PMAnspruch auf unbefristetes Arbeitsverhältnis nur bei geeigneter und verfügbarer Planstelle

LAG Hamburg, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 67/19

DRsp Nr. 2021/8215

Befristete Rahmenvereinbarung und besonderer Bestandschutz der Programmmitarbeiter Programmmitarbeiter i.S.d. TV PM Voraussetzungen des Bestandsschutzes für ältere/langjährig beschäftigte Programmmitarbeiter Zählweise der Beschäftigungsjahre in einer wiederkehrenden Beschäftigung i.S.d. Ziff. IV.1 TV PM Anspruch auf unbefristetes Arbeitsverhältnis nur bei geeigneter und verfügbarer Planstelle

1. Treten während der Laufzeit einer befristeten Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen des besonderen Bestandsschutzes bei dem Programmmitarbeiter gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM ein, so endet die Rahmenvereinbarung nicht mit Fristablauf. Das Beschäftigungsverhältnis kann von der Rundfunkanstalt dann nur noch aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB beendet werden. 2. Der Bestandsschutz für ältere / langjährig beschäftigte Programmmitarbeiter gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM setzt voraus, dass auch die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen des sozialen Bestandsschutzes vorliegen.